Gelangensbestätigung
Der neue §17a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), der den Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen regelt, sieht vor, dass der "Unternehmer", also der Lieferant/Verkäufer, den Nachweis für Umsatzsteuerzwecke zu führen hat. Er muss diesen Nachweis künftig durch das Doppel der Rechnung und die Gelangensbestätigung führen. Wie schon der heutige Gesetzestext, begründet auch die Neufassung keinerlei Verpflichtung für Speditions- und Logistikunternehmen, den Nachweis zu erbringen oder daran mitzuwirken.
Der bisherige Gesetzeswortlaut sieht vor, dass der Nachweis unter anderem durch eine "Bescheinigung des beauftragten Spediteurs", also mit der weißen Spediteurbescheinigung, geführt werden kann. Dies ist eine Bestätigung des Spediteurs über eine eigene, selbst erbrachte Leistung, nämlich bestimmte Waren am Tag X zu einem Empfänger Y transportiert zu haben (bzw. dies zu tun), die bei Bedarf auch noch Jahre später erbracht werden kann.
Die Gelangensbestätigung dahingegen ist eine Bestätigung des Abnehmers/Empfängers, dass er die Ware an einem bestimmten Tag und Ort erhalten hat, was völlig außerhalb des Kontrollbereichs eines Spediteurs oder Frachtführers liegt.
Wir weisen darauf hin, dass sich Speditions- und Logistikunternehmen zivilrechtlichen Ansprüchen ihrer Auftraggeber (der Lieferanten) aussetzen würden, falls sie die Verpflichtung zur Einholung der Gelangensbestätigung eingehen und diese nicht bekommen. Gleiches gilt für eine pauschale oder vorzeitige Versicherung, über die Gelangensbestätigung zu verfügen.
Aus diesem Grund werden wir gegenüber unseren Auftraggebern keine Verpflichtung zur Beschaffung der so genannten Gelangensbestätigung eingehen, da dies weder in unserem Einflussbereich noch in unserem Pflichtenkreis liegt.